Einmal Luxemburg und wieder zurück: Vorratsdatenspeicherung bleibt rechtswidrig
Das nun gescheiterte Telekommunikationsgesetz (§§ 175 Abs. 1 S. 1, 176 TKG) sieht vor, dass Telekommunikationsanbieter anlasslos, flächendeckend und personell, zeitlich und geografisch undifferenziert Verkehrs- und Standortdaten speichern müssen. Gegen dieses umstrittene Überwachungsinstrument hatte die SpaceNet 2016 geklagt. Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung ging das Verfahren über alle gerichtlichen Instanzen bis zum EuGH und zurück zum Bundesverwaltungsgericht.
Laut dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig genügt die deutsche Vorratsdatenspeicherung „schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen.“
Das findet Sebastian von Bomhard, Vorstand der SpaceNet AG, richtig gut: „Dass die Vorratsdatenspeicherung gekippt werden musste ist wichtig. Die Diskussion um das Gesetz hatte den Blick aufs Wesentliche versperrt wie eine erfolgreiche und Grundrechte wahrende Strafverfolgung im Internet stattfinden kann. Die SpaceNet AG hatte sich analog zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH nicht gegen jede Methode an sich gewendet. Es gibt sinnvolle Maßnahmen, die anlassbezogen, personenbezogen, zeitlich und örtlich begrenzt und jederzeit durch die Justiz überprüfbar sind. Bereits die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte mit Quick Freeze eine sinnvolle Alternative empfohlen.“
BVerwG 6 C 6.22 - Urteil vom 14. August 2023
Mehr zur Vorratsdatenspeicherung und eine Chronik finden Sie hier:
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