Auf dieser Service-Seite stellen wir Ihnen Hintergrundmaterial zur Klage zum Download bereit, darunter eine Chronik zur Vorratsdatenspeicherung, die begleitenden Pressemitteilungen zu allen Instanzen, eine Vita des SpaceNet Vorstands Sebastian von Bomhard sowie Bildmaterial zusammen. Sie dürfen alle Materialien frei verwenden. Bitte geben Sie im Falle einer Verwendung als Quelle SpaceNet AG an und/oder einen Hinweis über Veröffentlichungen an presse@space.net.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder ein Interview wünschen mit Herrn Sebastian von Bomhard, Gründer und Vorstand des Internetproviders SpaceNet AG oder Alexander Grundner-Culemann, Justitiar der SpaceNet AG, wenden Sie sich gerne an unseren Pressekontakt am Ende der Seite.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt EuGH-Entscheidung: Deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
Nach der als SpaceNet-Urteil bekannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung stellte nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar: Die deutsche Regelung einer anlasslosen, unterschiedslosen und generellen Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig. Damit folgten die Bundesverwaltungsrichter dem EuGH, der im September 2022 die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärte. Die gesetzlichen Speicherpflichten von Telekommunikations-Verkehrsdaten bleiben wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts weiterhin ausgesetzt.
Mit Unterstützung des eco Verbands hat die SpaceNet AG die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland endgültig gestoppt und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeigeführt, die für die zukünftige Gesetzgebung der europäischen Länder wegweisend ist. Dazu hat die SpaceNet 2016 eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht, die über mehrere Instanzen zuletzt bis vor den EuGH gelangt und nun vom BVerwG bestätigt wurde.
"Die Gerichte haben die deutsche Vorratsdatenspeicherung komplett kassiert. Nach sieben Jahren Verfahren sind wir froh, dass das Thema Vorratsdatenspeicherung endlich geklärt ist. Jetzt herrscht wieder Rechtssicherheit für die Internetbranche, unsere Kunden und alle Bürger. Es gibt geeignetere Mittel wie z.B. Quick Freeze, um gegen schwere Kriminalität vorzugehen“
Sebastian von Bomhard, Gründer und Vorstand des Internetproviders SpaceNet AG
FAQ Vorratsdatenspeicherung
In Deutschland wird es ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung – offiziell als „vorsorgliche Sicherung von IP-Adressen“ bezeichnet – geben, da die Bundesregierung der Ansicht ist, damit Straftaten im Internet effektiver aufklären und digitale Ermittlungslücken schließen zu können. Das Bundeskabinett hat dazu im April 2026 das Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Als Hauptgründe werden angegeben:
Bekämpfung von Internet-Kriminalität
Die Regierung argumentiert, dass für Ermittlungsbehörden (wie Polizei und Staatsanwaltschaft) die IP-Adresse im digitalen Raum oft die einzige Spur zu einem Täter sei. Da IP-Adressen von den Providern bisher meist nach wenigen Tagen gelöscht würden, seien viele Ermittlungen ins Leere gelaufen. Das Gesetz soll insbesondere bei folgenden Delikten zur Strafverfolgung beitragen: Kinderpornografie, Cybercrime & Online-Betrug, Digitale Gewalt & Hasskriminalität.
Anpassung an die europäische Rechtsprechung
Frühere deutsche Gesetze zur umfassenden Vorratsdatenspeicherung (die auch Telefon- und Standortdaten umfassten) wurden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Bundesverfassungsgericht mehrfach als rechtswidrig gekippt. Allerdings hat der EuGH ausdrücklich betont, dass eine anlasslose Speicherung von reinen IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität europarechtskonform ausgestaltet werden kann. Die Bundesregierung nutzt nun diesen rechtlichen Spielraum für eine "abgespeckte" und datensparsamere Version früherer Entwürfe.
Wenn der Regierungsentwurf das Parlament unverändert passiert, treten folgende Regelungen in Kraft:
Drei Monate Speicherfrist: Internet-Zugangsanbieter müssen die vergebenen IP-Adressen und Port-Nummern aller Nutzer pauschal für drei Monate speichern.
Keine Bewegungsprofile: Standorte oder Telefonverbindungen werden – anders als bei alten Entwürfen – nicht flächendeckend mitprotokolliert.
Gesteuertes Abrufverfahren: Bei einem konkreten Anfangsverdacht können Behörden auf die Daten zugreifen, um den Anschlussinhaber zu ermitteln. Ergänzt wird dies durch eine optionale Sicherungsanordnung (Quick Freeze), um Verkehrsdaten bei Bedarf temporär einzufrieren und nach erfolgter richterlicher Anordnung rückwirkend auszuwerten.
Wichtig ist zu betonen, dass im Gegensatz zu allen früheren Gesetzen in Zukunft nicht nur IP-Adressen sondern auch Port-Nummern gesichert werden sollen. Eine Port-Nummer ist eine numerische Adresse, die verwendet wird, um verschiedene Dienste oder Anwendungen auf einem Gerät zu identifizieren. Jeder Netzwerkdienst nutzt eine bestimmte Port-Nummer, um Datenpakete korrekt zuzuordnen. Damit wird erstmals auch die Erstellung von Nutzungsprofilen möglich.
Die SpaceNet AG hatte – unterstützt vom Internetverband eco - bereits gegen den letzten Vorstoß zur gesetzlichen Regelung einer Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2017 Klage eingereicht, und sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch später vor dem Europäische Gerichtshof (EuGH) gewonnen. Nach sechs Jahren Kampf war dies im Jahr 2022 ein bedeutender Sieg für die SpaceNet AG. Der EuGH schaffte endlich Rechtssicherheit im Umgang mit der Speicherung von Daten und machte den Weg frei für geeignetere Methoden zur Prävention und Verfolgung von Straftaten.
Im Jahr 2024 rückte der EuGH jedoch von seiner restriktiven Haltung ab. In einem konkreten Fall ging es um die Bekämpfung von illegalem Filesharing von Musik- und Filmdateien. Der EuGH urteilte, dass die Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung jeglicher Form von Kriminalität grundsätzlich möglich ist. Parallel formierte sich auch in Deutschland unter der Regierung Scholz ein neuer Anlauf zur Wiedereinführung eines starken Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Die an der Regierung beteiligte FDP legte einen Kompromissvorschlag – das so genannte Quick Freeze Verfahren – vor, das die vorsorgliche Speicherung von Daten im konkreten Verdachtsfall ermöglicht hätte, bereits bevor ein richterlicher Beschluss vorliegt. Durch das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition kam es nicht zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes.
Der neue Entwurf der Regierung Merz wurde Ende 2025 erstmals vorgelegt und wird von der SpaceNet AG scharf kritisiert. In der von der Koalition geplanten Form bleibt die Vorratsdatenspeicherung ein pauschaler Eingriff in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Jetzt soll die Art der Daten, die gespeichert werden, und die Speicherdauer sogar durch die Sicherung von Port-Nummern noch erweitert werden. Der Charakter dieses Instruments untergräbt weiter das wertvolle Prinzip der Unschuldsvermutung und macht Vertrauen in die deutsche Digitalpolitik weitgehend unmöglich.
Speicherdauer wird regelmäßig überschritten
Problematisch ist vor allem die Dauer der Speicherung von Nutzerdaten. Diese ist zwar im Gesetzentwurf auf drei Monate beschränkt, tatsächlich muss dieser Zeitraum jedoch regelmäßig überschritten werden, denn das Gesetz fordert eine Speicherung von Verbindungsdaten mit Beginn der Zuweisung und Löschung nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Endes der Zuweisung. Tatsächlich werden Internet-Verbindungen heutzutage jedoch viel seltener getrennt und neu zugewiesen, so dass sich in der Praxis deutlich längere Aufzeichnungszeiträume ergeben. Der EuGH hat in seinem Urteil von 2024 aber klar darauf hingewiesen, dass die Datenspeicherung so kurzzeitig wie möglich erfolgen muss. Damit verletzt der Gesetzentwurf erneut europäisches Recht.
Kaum Hilfe bei der Strafverfolgung
Problematisch bewertet SpaceNet auch die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Kombination mit verschärften Regeln zu Gewalt im Netz: Hier wird ein aktuelles Thema genutzt, um durch die Hintertür das Thema Vorratsdatenspeicherung zu adressieren, obwohl diese Maßnahme kaum im Zusammenhang mit den anderen Aktivitäten steht. Die Bundesregierung lehnt richtigerweise eine Klarnamenpflicht im Netz ab, die vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen ist aber letztlich nichts anderes. Klar ist, dass Straftaten im Netz inzwischen mit einfachen Mitteln wie Virtual Private Networks (VPN) auch von Laien verschleiert werden können, Um schwere Straftaten aufzuklären sind gezielte, rechtsstaatlich abgesicherte Instrumente notwendig. Das im Koalitionsvertrag der Vorgängerregierung vorgesehene Quick-Freeze-Verfahren hätte dahingehend Kompromiss ermöglicht, bei dem Verkehrsdaten auf dringenden Verdacht eingefroren, jedoch erst auf richterlichen Beschluss ausgewertet werden dürfen. Dieser Ansatz hält die Balance zwischen Ermittlungsinteresse und der Wahrung der Grundrechte.
Mehr Kosten und weniger Bürgerrechte
Im Ergebnis, würde eine EU-rechtskonforme Umsetzung des Referentenentwurfs auch zu massiven Kosten bei den Providern führen, die mit ständig neuen Aufschaltungen und Löschungen von Datensätzen beschäftigt wären. Die zusätzlich geforderte Sicherung von Port-Adressen würde zu einem weiteren, erheblichen Anstieg des Datenvolumens bei den Providern führen. Leidtragende wären hier am Schluss die Verbraucher, die mit höheren Kosten für ihre Netzanschlüsse zu rechnen hätten.
Im Juni hat sich der Bundesrat mit der Gesetzesvorlage befasst und eine weitere Verschärfung des vorliegenden Entwurfs diskutiert. Unter anderem sollte die Speicherdauer von drei auf sechs Monate ausgeweitet werden, was jedoch keine Mehrheit im Bundesrat fand. Die Daten sollen aber einer Vielzahl weiterer Behörden zur Verfügung gestellt werden, darunter den Geheimdiensten, den Länderpolizeibehörden, den Verfassungsschutzämtern bis hin zum Zoll. Ursprünglich war geplant, dass die Daten überwiegend Bundesbehörden wie dem BKA und der Bundespolizei zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wünscht sich der Bundesrat im neuen Gesetz eine genaue Aufzählung der betroffenen Schutzgüter. Genannt werden unter anderem Leib, Leben, Freiheit sowie der Bestand des Bundes oder eines Landes.
Das Gesetz ist grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig, die Forderungen des Bundesrats sind also nicht bindend. Deshalb könnte das Parlament noch vor der Sommerpause in erster und zweiter Lösung das neue Gesetz in der vorliegenden Form verabschieden. Wahrscheinlicher ist aber, dass es erst im Herbst 2026 zur Beschlussfassung kommt, wobei noch nicht klar ist, welche Änderungen am aktuellen Regierungsentwurf noch aufgenommen werden. In der einen oder anderen Form wird der „Wiedergänger“ Vorratsdatenspeicherung aber zurückkehren.
Die Endversion des verabschiedeten Gesetzes wird Grundlage für eine kritische Bewertung durch IT-Provider, Verbände und NGOs dahingehend sein, ob eine neue Klage in Deutschland oder vor dem EuGH angestrebt wird. Die SpaceNet AG beobachtet den parlamentarischen Prozess ebenfalls aufmerksam und wird ihre Stimme sicher erneut erheben, wenn die Vorratsdatenspeicherung erneut zu einer substanziellen Einschränkung der Bürgerrechte führen sollte.
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Chronik zur Vorratsdatenspeicherung
22.04.2026
Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung. Das Gesetz geht nun in die parlamentarische Beratung im Bundestag. Führende Expertenplattformen wie netzpolitik.org, Verbände wie eco – Verband der Internetwirtschaft und auch die SpaceNet AG weisen darauf hin, dass die faktische Umsetzung des Gesetzentwurfs zu einer deutlich längeren als der geforderten dreimonatigen Speicherfrist führen kann, da IP-Verbindungen nach aktuellem Stand der Technik in der Regel über lange Zeiträume (Monate oder sogar Jahre) bestehen bleiben und nicht klar geregelt ist, wie mit der Historie von Verbindungsinformationen seitens der Provider umzugehen ist.
2025
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter der neuen Bundesregierung legt im Dezember 2025 einen Referentenentwurf vor. Dieser sieht eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen und Portnummern vor, und ist nach Ansicht der SpaceNet AG ein bedenklicher Rückschritt im Ringen um informationelle Selbstbestimmung. SpaceNet kritisiert insbesondere auch die neu aufgenommene Speicherung von Portnummern, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, wenn eine IP-Adresse gleichzeitig von mehreren Nutzern (z.B. im Kabelnetz/Mobilfunk) verwendet wird.
Das „Quick Freeze“-Verfahren kann zusätzlich von Ermittlern bei einem konkreten Anfangsverdacht angeordnet werden, so dass Provider die Verkehrsdaten einer Person sofort „einfrieren“ (speichern) müssen, um sie später per Richterbeschluss auswerten zu können.
2024
Innerhalb der Deutschen Bundesregierung gibt es einen Richtungsstreit. Während Teile der Regierung (insbesondere das Innenministerium) eine weitreichende Speicherung von Daten fordern, drängt insbesondere die FDP auf das datenschutzfreundlichere „Quick-Freeze“-Verfahren. Bei diesem Instrument werden Telekommunikationsdaten wie IP-Adressen oder Verbindungsdaten erst bei konkretem Verdacht einer Straftat vorübergehend „eingefroren“ und vor der Löschung gesichert. Das vorzeitige Ende der Regierungskoalition beendet die politische Auseinandersetzung um das weitere Vorgehen.
2024
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Regelung zur VDS noch im Jahr 2022 für unvereinbar mit EU-Recht erklärt hatte, schwächt das Gericht im Frühjahr 2024 seine harte Linie erstmals ab. Der EuGH stellt klar, dass die EU-Mitgliedstaaten Internetprovidern eine anlasslose Speicherung von IP-Adressen auferlegen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Verkehrsdaten strikt getrennt von den Identitätsdaten der Anschlussinhaber gespeichert werden und der Zugriff streng reguliert ist.
14.08.2023
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig bestätigt das SpaceNet-Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung:
Die deutsche Regelung einer anlasslosen und flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig. Die gesetzlichen Speicherpflichten von Telekommunikations-Verkehrsdaten bleiben wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts weiterhin ausgesetzt.
20.09.2022
Ein Sieg für die SpaceNet AG, die seit sechs Jahren gegen das umstrittene Überwachungsinstrument kämpft. Der EuGH schafft endlich Rechtssicherheit im Umgang mit der Speicherung von Daten und macht den Weg frei für geeignetere Methoden zur Prävention und Verfolgung von Straftaten.
18.11.2021
Der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erklärt die deutsche Regelung in seinen Schlussanträgen für unionrechtswidrig. Er wiederholt, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist.
13.09.2021
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verhandelte darüber, ob die deutsche Vorratsdatenspeicherung mit der E-Privacy-Richtlinie und der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist. In der knapp zehnstündigen mündlichen Verhandlung in Luxemburg rangen Befürworter und Gegner heftig um die Vorratsdatenspeicherung. Dem Verfahren waren 12 Mitgliedsstaaten sowie die EU-Kommission beigetreten. Die Begriffe “nationale Sicherheit” und “schwere Straftaten“, auf deren Präzisierung die SpaceNet Wert gelegt hatte, wurden eingehend diskutiert. Unklar ist, ob die Konkretisierung der bereits vom EuGH in der “Quadratur Du Net”-Entscheidung (Oktober 2020) angesprochenen Begriffe durch den EuGH oder durch die Nationalstaaten erfolgen wird.
Oktober 2020
Festhalten an generellem Verbot: Die allgemeine und unterschiedslose Speicherungspflicht von Verkehrs- und Standortdaten ist mit EU-Recht unvereinbar. (Veröffentlichung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu drei Vorlagen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien). Unter strengen Voraussetzungen sind aber Ausnahmen möglich: Im Kampf gegen Terrorismus oder gegen schwere Kriminalität.
25.09.2019
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig setzt das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung der SpaceNet AG (Az.: 6 C 12.18) aus und legt dem Europäischen Gerichtshof mehrere Grundsatzfragen zur Klärung vor.
2019
Keine Ruhe: Gegen das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung liegen dem Bundesverfassungsgericht sieben Verfassungsbeschwerden vor, unter anderem von einem Bündnis aus Bürgerrechtlern, Datenschützern und Politikern.
20.04.2018
Die massenhafte Vorratsspeicherung von Daten, ohne diese in konkreten Zusammenhang zur Verbrechensbekämpfung zu setzen, ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht Köln entscheidet gegen die Bundesnetzagentur und zugunsten der Provider SpaceNet AG und der Telekom (in einem Parallelverfahren), dass sie keine Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern müssen. Die Urteile gelten zunächst nur für die SpaceNet und die Telekom. De facto bleibt die Vorratsdatenspeicherung seitdem ausgesetzt.
28.06.2017
Die Bundesnetzagentur setzt die Speicherpflicht für alle Provider aus.
22.06.2017
Am 22. Juni beschließt das Oberverwaltungsgericht Münster, dass das Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz gegen EU-Recht verstößt. Die Folge: SpaceNet wird als Provider von der Speicherpflicht ab dem 1.7.2017 ausgenommen und braucht als einziger deutscher Provider bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Daten zu speichern. Kurz darauf klagt die Telekom, die klären lassen will, ob und wie IP-Adressen auch bei Mobilfunk und WLAN gespeichert werden müssen.
2016
Die SpaceNet AG reicht, unterstützt durch eco, Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt zur schwedischen und englischen Vorratsdatenspeicherung, dass die Speicherung personenbezogener Daten eine Ausnahme bleiben und auf das absolut Notwendige beschränkt werden muss.
2015
In Deutschland wird ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet, es tritt in Kraft und wird zum 1. Juli 2017 verpflichtend.
Den wirtschaftlichen Aufwand der Provider für die Umsetzung der zehnwöchigen Speicherpflicht schätzt der Internetwirtschaftsverband eco auf etwa 600 Millionen Euro.
2014
Der EuGH erklärt die EU-Richtlinie für ungültig: Die EU vollzieht eine Totalabkehr von ihrer bisherigen Position und ist gegen die Vorratsdatenspeicherung.
2010
Das Bundesverfassungsgericht kippt die Vorratsdatenspeicherung und erklärt das Gesetz für verfassungswidrig – alle Datensätze müssen umgehend gelöscht werden, sonst verstößt der Anbieter gegen wieder geltendes Gesetz.
2008
Das Vorratsdatenspeicherung-Gesetz tritt in Kraft.
2007-2010
Es folgt eine Sammel-Verfassungsbeschwerde im Auftrag von 34.939 Beschwerdeführern.
2007
Das Gesetz wird am 9.11.2007 in Deutschland von der großen Koalition verabschiedet. Die Opposition votiert gegen das umstrittene Gesetz. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries verteidigte bei der knapp einstündigen Debatte die Initiative zur sechsmonatigen Aufbewahrung der Verbindungs- und Standortdaten mit dem Hinweis: „Wir sind hier nicht auf dem Weg in den Überwachungsstaat.“
2007
Eine der ersten, prominent platzierten Beschwerden kam von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger – damalige Bundesministerin der Justiz. Sie weigerte sich die EU-Richtlinie umzusetzen und wurde von allen kritisiert, weil sie ein Verfahren der EU gegen die BRD ausgelöst hat.
2006
Die EU fordert von ihren Mitgliedsstaaten die Vorratsdatenspeicherung im Landesrecht zu verankern: Richtlinie 2006/24/EG
1996
Die Mutter der Vorratsdatenspeicherung: Der Bundesrat fordert erstmals Mindestfristen zur Speicherung von Daten – welche und wie viele ist unklar. Noch denken alle, es ginge vor allem ums Telefon.